guste100 hat folgendes geschrieben: |
....Verwunderlich ist für mich, daß dem ADAC Bertils Infos für Modelle mit Nummernschildverdeckender AHK scheinbar nicht bekannt sind.
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Ich bin seit 20 Jahren Notgedrungen ADAC Mitglied und auf deren Infos gebe ich schon seit Jahren nix mehr.
"Die" haben es als größter Autobobilclub in Deutschland Jahrelang nicht geschafft die korrekte Rechtschreibung für den "Verbandkasten" in ihrer Zeitung/Internetauftriftt anzunehmen (dort stand immer "Verband
skasten" ... was schon immer falsch war).
So eine Laden kann ich leider nicht mehr Ernst nehmen.
Wenn ich den Satz lese:
ADAC hat folgendes geschrieben: |
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die vorschreibt, dass bei einem Pkw
mit abnehmbarer Anhängerkupplung die Anhängerkupplung bei Fahrten ohne
Anhänger immer abgenommen werden muß.
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Natürlich gibt es eine gesetzliche Vorschrift dafür (zumindest für den Fall das abgedecken Kennzeichens)!
http://verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_60.php
§60 der STVZO regelt ganz eindeutig:
2)
... Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
Damit allein erübrigt sich schon die Abdeckung durch die AHK.
5b) Wird das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung - auch nur teilweise - verdeckt, so muß am Fahrzeug oder am Ladungsträger das amtliche Kennzeichen ungestempelt wiederholt werden. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4 entsprechend.
Gut eine AHK ist keine Ladung .... aber als Ladungsträger kann man es ohne weiteres definieren.
ADAC hat folgendes geschrieben: |
Nach den dem ADAC vorliegenden
Informationen gibt es derzeit auf dem Markt auch keine abnehmbare
Anhängerkupplung, bei der im Rahmen der Betriebserlaubnis eine Abnahme bei
Fahrten ohne Anhänger vorgeschrieben oder empfohlen ist. |
... also die WESTFALIA Bedienungsanleitung sagt eindeutig das Gegenteil!
So schlecht ist der ADAC Informiert ....